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Prozesskostenhilfe

Wer kein oder wenig Geld für einen Rechtsstreit zur Verfügung hat und nicht von einer Rechtsschutzversicherung unterstützt wird, kann trotzdem seine Rechte vor Gericht geltend machen. Die durch die Vertretung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten und die Gerichtskosten werden von der Staatskasse getragen, wenn Sie kein oder nur geringes Einkommen haben und die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, bedarf einer gesonderten positiven Entscheidung des Gerichtes. Es muss ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt, dazu ein Formular ausgefüllt und die Einkommenssituation durch geeignete Belege nachgewiesen werden.

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe beziehen, genügt als Nachweis eine Kopie des letzten Bescheides. In sonstigen Fällen muss jede monatliche Einnahme und Ausgabe (notfalls über Kontoauszüge) belegt werden. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass Sie für Gerichts- und Ihre Anwaltskosten entweder nichts zahlen müssen oder nur Teilzahlungen zu leisten haben.

Von der Verpflichtung, beim Unterliegen im Rechtsstreit gegebenenfalls die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen zu müssen, befreit die Prozesskostenhilfe allerdings nicht.