Pflichtverteidigung
Im Strafprozess gibt es keine Prozesskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Beschuldigten durch das Gericht ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für ein Strafverfahren auf Grund seiner Schwere oder des Umfangs des Verfahrens eine Verteidigung erforderlich ist.
Die Staatskasse streckt in diesem Fall die Kosten des Rechtsanwalts vor, fordert diese jedoch in der Regel im Fall der Verurteilung von dem Verurteilten zurück. Eine Ausnahme gilt im Jugendstrafverfahren, wo der Jugendliche von den Kosten und Auslagen des Strafverfahrens befreit werden kann.
Dem Beschuldigten steht gleichwohl die Wahl des Verteidigers frei. Er kann folglich selbst einen Verteidiger als Pflichtverteidiger vorschlagen. Hierzu wird das Gericht den Beschuldigten auffordern. Nur wenn er innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist nicht reagiert, wird das Gericht einen Pflichtverteidiger bestimmen, ohne die Wünsche des Beschuldigten zu berücksichtigen.